Allgemeine Reisebedingungen - ALBUS.REISEN

Direkt zum Seiteninhalt
AGB
Allgemeine Reisebedingungen der Firma ALBUS.REISEN für Buchungen ab 01.01.2018

1. Abschluss des Reisevertrages
1.1 Der Reisevertrag soll schriftlich mit den Formularen des Reiseveranstalters (Reiseanmeldung und Reisebestätigung) einschließlich sämtlicher Abreden, Nebenabreden und Sonderwünsche geschlossen werden. Bei Vertragsschluss oder unverzüglich danach ist dem Reisenden die vollständige Reisebestätigung auszuhändigen. Dazu ist der Reiseveranstalter bei kurzfristigen Buchungen weniger als sieben Werktage vor Reisebeginn nicht verpflichtet. Ziff.1.1. gilt auch für elektronische Reiseanmeldungen, deren Zugang wir als Veranstalter Ihnen unverzüglich elektronisch bestätigen.
1.2 An die Reiseanmeldung ist der Reisende 10 Tage, bei Reiseanmeldung per Fax, E-Mail und SMS 5 Tage, gebunden. Innerhalb dieser Frist wird die Reise durch den Veranstalter bestätigt. Kurzfristige Buchungen zwei Wochen vor Reisebeginn und kürzer führen durch die sofortige Bestätigung bzw. durch die Zulassung zur Reise zum Vertragsschluss.
1.3 Bei Onlinebuchungen bietet der Reisende dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrags durch Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig buchen“ verbindlich an. Dem Kunden wird der Eingang seiner Buchung (Reiseanmeldung) unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung). Im Übrigen sind die Hinweise für Buchung und Reisebestätigung auf der Internetseite maßgeblich.
1.4 Telefonisch nimmt der Veranstalter, worauf der Reisende ausdrücklich hinzuweisen ist, lediglich verbindliche Reservierungen vor. Danach soll der Reisevertrag nach Ziff. 1.1. geschlossen werden.
1.5 Eine von der Reiseanmeldung abweichende Reisebestätigung ist ein neuer Vertragsantrag, an den der Veranstalter 10 Tage gebunden ist und den der Reisende innerhalb dieser Frist annehmen kann.
2. Vermittelte Leistungen und weitere nach Reisebeginn erbrachte Leistungen
Bei ausdrücklich und eindeutig im Prospekt, den Reiseunterlagen und in den sonstigen Erklärungen als vermittelt bezeichneten zusätzlichen Nebenleistungen (Besuch von Veranstaltungen etc.) ist der Veranstalter lediglich Reisevermittler im Sinne des §651 BGB. Bei Reisevermittlungen ist eine vertragliche Haftung als Vermittler ausgeschlossen, soweit nicht Körperschäden, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, Hauptpflichten aus dem Reisevermittlervertrag betroffen sind, eine zumutbare Möglichkeit zum Abschluss einer Versicherung besteht oder eine vereinbarte Beschaffenheit fehlt. Der Veranstalter als Vermittler haftet insofern grundsätzlich nur für die Vermittlung, nicht jedoch für die vermittelten Leistungen selbst (vgl. §§ 675, 631 BGB). Für den Vertragsschluss gelten die Bestimmungen der Ziffer 1. sinngemäß.
3. Pass-, Visa- und gesundheitspolizeiliche Formalitäten
3.1 Der Veranstalter unterrichtet grundsätzlich nur die Staatsangehörigen eines EU-Staates, in dem die Reise angeboten wird, über die jeweils erforderlichen Einreisedokumente wie z. B. Pass und Visum (einschließlich der Fristen zur Erlangung dieser Dokumente) und gesundheitspolizeilichen Formalitäten (Impfungen etc.) durch den dem Reisenden überlassenen Prospekt oder vor Buchung bzw. vor Reisebeginn (einschließlich zwischenzeitlich eingetretener Änderungen).
3.2 Nach Erfüllung der Informationspflicht gemäß Ziff. 3.1. hat der Reisende selbst die Voraussetzungen für die Reiseteilnahme zu schaffen, sofern sich der Veranstalter nicht ausdrücklich zur Beschaffung der Visa oder Bescheinigungen etc. verpflichtet hat.
3.3 Kann die Reise infolge fehlender persönlicher Voraussetzungen für den Reisebeginn nicht angetreten werden, so ist der Reisende hierfür verantwortlich, wenn dies allein auf sein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist (z.B. kein gültiges Visum oder fehlende Impfung). Insofern gilt Ziff. 9. (Rücktritt) entsprechend.
4. Zahlungen
4.1 Sämtliche Zahlungen (Anzahlung bzw. Restzahlung) des Reisenden sind nur nach Aushändigung des Sicherungsscheines zu leisten. Kein Sicherungsschein ist erforderlich, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75 EURO nicht übersteigt.
4.2 Nach Abschluss des Reisevertrages sind 30 % des Reisepreises zu zahlen, sofern die Parteien keine anderslautende schriftliche Vereinbarung treffen.
4.3 Der Restbetrag ist auf Anforderung frühestens drei Wochen – bei Reisen mit einer Mindestteilnehmerzahl nach Ziff. 13. allerdings frühestens zwei Wochen – vor Reisebeginn Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein), zu zahlen. Für Reisen mit Mindestteilnehmerzahl ist die Restzahlung nach Ablauf der Frist des Veranstalters auf Aufforderung zu leisten.
4.4 Vertragsabschlüsse weniger 21 Tage vor Reisebeginn verpflichten den Reisenden zur sofortigen Zahlung des gesamten Reisepreises Zug um Zug gegen Aushändigung der vollständigen Reiseunterlagen, soweit für die Reise erforderlich und/ oder vorgesehen (z.B. Hotelgutschein oder Beförderungsschein).
4.5 Bei Nichtzahlung der fälligen Beträge des Reisenden (An- und Restzahlung) ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung und angemessener Frist vom Vertrag zurückzutreten und ggfs. eine Rücktrittsentschädigung nach Ziffer 9 verlangen.
5. Leistungen
5.1 Prospekt- und Katalogangaben sind für den Veranstalter grundsätzlich bindend. Hat sich der Veranstalter im Prospekt ausdrücklich Änderungen der Angaben und der Preise (siehe Prospekt/Katalog) vorbehalten, so kann der Veranstalter vor Vertragsschluss eine konkrete Änderung der Prospekt- und Preisangaben erklären, wenn er den Reisenden vor Reiseanmeldung hierüber informiert.
5.2 Die vertraglichen Leistungen richten sich, abgesehen von Ziff. 5.1., nach der bei Vertragsschluss maßgeblichen Leistungsbeschreibung (Prospekt/ Katalog) sowie den weiteren Vereinbarungen, insbesondere nach der Reiseanmeldung und der Reisebestätigung.
5.3 Der Veranstalter übermittelt dem Reisenden rechtzeitig vor Beginn die Reiseunterlagen in elektronischer oder gedruckter Form aus. Außerdem unterrichtet er den Reisenden über nach Vertragsabschluss eingetretene Änderungen.
6. Preisänderungen
6.1 Der Veranstalter kann vier Monate nach Vertragsschluss Preiserhöhungen bis zu 5 % des Gesamtreisepreises verlangen, wenn nachweisbar und erst nach Vertragsabschluss konkret eintretend einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung getragen wird. Auf den genannten Umständen beruhende Preiserhöhungen sind nur insoweit zulässig, wie sich die Erhöhung ausgehend vom Beförderungs-, Abgaben- und Wechselkursanteil konkret berechnet auf den Reisepreis auswirkt.
6.2 Eine Preiserhöhung kann nur bis zum 21. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden. Eine nach Ziffer 6.1. zulässige Preisänderung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Preiserhöhungsgrund zu erklären.
6.3 Bei Preiserhöhungen nach Vertragsschluss von bis zu 5 % des Gesamtreisepreises kann der Reisende kostenlos zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer anderen mindestens gleichwertigen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
6.4 Die Rechte nach Ziffer 6.3. hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
7. Leistungsänderungen
7.1 Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen vom Reisevertrag, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Veranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind zulässig. Sie sind aber nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Die Änderungen sind dem Reisenden vor Reisebeginn in elektronischer oder Papierform zu übermitteln.
7.2 Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Veranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis vom Änderungsgrund zu erklären.
7.3 Im Fall der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten oder stattdessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
7.4 Für den Fall einer zulässigen Änderung bleiben die übrigen Rechte (insbesondere Minderung, Schadensersatz) unberührt.
8. Ersatzreisende
8.1 Der Reisende kann sich bis sieben Tage vor Reisebeginn durch einen Dritten ersetzen lassen, sofern dieser den besonderen Reiseerfordernissen genügt und seiner Teilnahme nicht gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen und der Veranstalter der Teilnahme nicht aus diesen Gründen widerspricht. Der Reisende und der Dritte haften dem Veranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch die Teilnahme des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die Übertragung ist in elektronischer- oder Papierform beim Reiseveranstalter anzuzeigen.
8.2 Der Reiseveranstalter kann dem Dritten als Ersatz widersprechen, sofern dieser die erforderlichen Vertragserfordernisse nicht erfüllt.
8.3 Sind dem Veranstalter durch den Reisenden Mehrkosten entstanden, sind ihm diese nachzuweisen, der Höhe und dem Grunde nach. Eine Erstattung der Mehrkosten kann der Veranstalter nur für tatsächlich entstandene Kosten in angemessener Höhe verlangen.
9. Rücktritt des Kunden – Nichtantritt der Reise
9.1 Es ist möglich, vor Reisebeginn jederzeit vom Vertrag zurückzutreten. Dies ist in elektronischer- oder Papierform zu erklären. Wurde die Reise vermittelt, gitl die Rücktrittserklärung des Reisenden gegenüber dem Reisevermittler. Maßgeblich ist der Zugang des Rücktritts beim Veranstalter oder Vermittler.
9.2 Bei Reiserücktritt oder Nichtantritt der Reise hat der Reiseveranstalter keinen Anspuch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reisende verpflichtet sich, grundsätzlich eine angemessene Entschädigung, ausgehend vom Gesamtreisepreis je nach Reiseart und Rücktrittszeitpunkt vor Reisebeginn an den Reiseveranstalter zu zahlen (vgl. Ziff. 9.3.).
9.3 Entschädigungspauschalen:
Busreisen (einschl. Tagesfahrten)
bis 30 Tage vor Reisebeginn 10 %
ab 29 bis  15 Tage vor Reisebeginn 25 %
ab 14 bis 8 Tage vor Reisebeginn  50 %
ab 7 Tage vor Reisebeginn 80%
Busreisen mit Fährpassagen, Flug, Eintrittsarrangements, visapflichtige Reisen
bis 90 Tage vor Reisebeginn 20 %
ab 89 bis 30 Tage vor Reisebeginn 35 %
ab 29 bis 22 Tage vor Reisebeginn 50 %
ab 21 bis 15 Tage vor Reisebeginn 75 %
ab 14 bis 01 Tag(e) vor Reisebeginn 80 %
Bei Nichtantritt der Reise 90 %
Maßgeblich ist bei kombinierten Reisen die konkrete Bezeichnung der Reise im Prospekt bzw. Katalog. Eintrittskarten, z.B. Konzerte, Musicals, Theater, Sportveranstaltungen etc. können nicht Rückerstattet werden.
9.2 Maßgeblich für den Lauf der Fristen ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Veranstalter oder bei der Buchungsstelle. Dem Reisenden wird der schriftliche Rücktritt empfohlen.
9.3 Dem Reisenden wird ausdrücklich der Nachweis gestattet, dass der Anspruch auf Entschädigung nicht entstanden oder die Entschädigung wesentlich niedriger als die angeführte Pauschale sei.
9.4 Der Reiseveranstalter ist beim Rücktritt des Reisenden zur Erstattung des Reisepreises verpflichtet. Die Rückerstattung hat unverzüglich, in jedem Fall aber binnen 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung an den Reisenden zu erfolgen.
9.5 Abweichend von Ziff. 9.2. kann der Reiseveranstalter vor Reisebeginn keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich i. S. dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
9.4 Auf den Nichtantritt der Reise werden die Ziff. 9.1. – 9.4. entsprechend angewandt.
10. Umbuchungen und Änderungen auf Verlangen des Reisenden
Verlangt der Reisende nach Vertragsschluss Änderungen oder Umbuchungen, so kann der Reiseveranstalter bei Vornahme entsprechender Umbuchungen etc. ein Bearbeitungsentgelt pauschaliert 15 EURO verlangen, soweit er nach entsprechender ausdrücklicher Information des Reisenden nicht ein höheres Bearbeitungsentgelt oder eine höhere Entschädigung nachweist, deren Höhe sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von dem Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie dessen bestimmt, was der Reiseveranstalter durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann.  Ein grundsätzlicher Anspruch des Reisenden auf Änderungen des Reisevertrages nach Abschluss besteht nicht.
11. Reiseabbruch
Wird die Reise nach Reisebeginn infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Veranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen sowie erzielter Erlöse aus der Verwertung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen zu erreichen. Das gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
12. Kündigung bei schwerer Störung durch den Reisenden - Mitwirkungspflichten
12.1 Der Veranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich weiter stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Veranstalter und/ oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Veranstalter steht in diesem Fall der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche im Übrigen bleiben unberührt.
12.2 Der Reisende soll die ihm zumutbaren Schritte (z. B. Information des Veranstalters) unternehmen, um drohende ungewöhnlich hohe Schäden abzuwenden oder gering zu halten.
13. Mindestteilnehmerzahl
13.1 Ist in der Beschreibung der Reise (Prospekt/ Katalog) ausdrücklich und in der Reisebestätigung auf eine bestimmte Mindestteilnehmerzahl und die Rücktrittserklärungsfrist (Reisedauer größer sechs Tage: 20 Tage | Reisedauer zwei bis höchstens sechs Tage: 7 Tage | Reisedauer < zwei Tage: 48 Stunden - jeweils vor Reisebeginn) hingewiesen und wird diese Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht, so kann der Veranstalter erklären, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht und die Reise nicht durchgeführt wird. Er tritt dann vom Vertrag zurück.
13.2 Der Veranstalter wird dem Reisenden die Erklärung nach Ziffer 13.1. unverzüglich nach Kenntnis der Nichterreichung der Teilnehmerzahl nach Ziff. 13.1 zugehen lassen.
13.3 Tritt der Veranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf Zahlung des Reisepreises. Die Rückerstattung des ggfs. bereits gezahlten Reisepreises ergibt sich aus Ziff. 9.4.
13.3 Der Reisende kann die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten.
13.4 Der Reisende hat sein Recht nach Ziffer 13.3. unverzüglich nach Zugang der Erklärung des Veranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
13.5 Macht der Reisende nicht von seinem Recht nach Ziffer 13.3. Gebrauch, so ist der vom Reisenden gezahlte Betrag unverzüglich zurückzuerstatten.
14. Rücktritt des Veranstalters aufgrund höherer Gewalt
14.1 Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch bei Vertragsschluss nicht vorhersehbare Umstände berechtigen beide Teile nach § 651 j Abs. 1 BGB zur Kündigung des Reisevertrages.
14.2 Die Erstattung des Reisepreises aufgrund Ziff 14.1 ergibt sich wie Ziff. 9.4
14.4 Entschädigungen und Abrechnungen ergeben sich aus § 651 j Abs. 2 BGB.
14.5 Der Veranstalter ist im Kündigungsfall zur Rückbeförderung verpflichtet, falls der Vertrag die Beförderung mit umfasst. In jedem Fall hat er die zur Vertragsaufhebung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
14.6 Informationspflichten des Veranstalters im Übrigen bleiben unberührt.
15. Reisemängel, Obliegenheiten des Reisenden, Rechte des Reisenden
15.1 Bei nicht vertragsgemäßen Reiseleistungen kann der Reisende Abhilfe (Mangelbeseitigung oder gleichwertige Ersatzleistung) verlangen.
15.2 Reisemängel sind am Urlaubsort beim Reiseleiter anzuzeigen. Ist am Urlaubsort kein Reiseleiter vorhanden, sind Reisemängel direkt beim Veranstalter anzuzeigen (Erreichbarkeiten, Telefon- und Faxnummern ergeben sich aus den Reiseunterlagen). Dies gilt dann nicht, wenn die Mängelanzeige dem Reisenden wegen erheblicher Schwierigkeiten unzumutbar ist. Bei schuldhaftem Unterlassen der Mängelanzeige stehen dem Reisenden keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.
15.3 Der Reisende kann selbst zur Abhilfe schreiten, wenn die Reise einen Mangel oder Mängel aufweist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und der Veranstalter bis zum Ablauf dieser Frist nicht für Abhilfe (vgl. Ziff. 15.1.) sorgt. Der Reisende kann dann Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen verlangen. Keine Fristsetzung ist bei Verweigerung der Abhilfe, bei besonderem Interesse des Reisenden an sofortiger Selbsthilfe erforderlich, ferner bei unverhältnismäßigem Aufwand des Veranstalters.
15.4 Der Reisende kann den Reisevertrag kündigen, wenn die Reise durch den Reisemangel erheblich beeinträchtigt ist, er dem Veranstalter eine angemessene Frist zur Abhilfe setzt und diese Frist nutzlos verstreicht. Die Fristsetzung ist nicht erforderlich bei Unmöglichkeit der Abhilfe, Abhilfeverweigerung, wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist oder wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem und für den Veranstalter erkennbarem Grund nicht zuzumuten ist.
15.5 Bei berechtigter Kündigung kann der Veranstalter für erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringende Reiseleistungen nur eine Entschädigung verlangen (Berechnung nach § 651 e) Abs. 3 BGB). Bei wertlosen („kein Interesse“ des Reisenden) erbrachten oder zu erbringenden Reiseleistungen bestehen keine Entschädigungsansprüche.
15.6 Der Veranstalter hat nach Kündigung die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, für die Rückbeförderung zu sorgen und die Mehrkosten zu tragen, wenn die Beförderung Bestandteil des Reisevertrages ist.
15.7 Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Veranstalter nicht zu vertreten hat.
16. Haftungsbeschränkung
16.1 Die vertragliche Haftung des Veranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
16.1.1 ..., soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder
16.1.2 ..., soweit der Veranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
16.2 Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung internationale Übereinkommen oder auf diesen beruhende gesetzliche Bestimmungen, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Veranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Übereinkommen und die darauf beruhenden gesetzlichen Bestimmungen berufen.
17. Ausschlussfrist und Verjährung
17.1 Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistung nach den §§ 651 c bis 651 f BGB – ausgenommen Körperschäden - hat der Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Veranstalter geltend zu machen, sofern nicht die Frist ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden konnte.
17.2 Ansprüche des Reisenden im Sinne der Ziffer 17.1. – ausgenommen Körperschäden – verjähren grundsätzlich in einem Jahr nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende. Die Verjährungsfrist von einem Jahr beginnt nicht vor Mitteilung eines Mangels an den Veranstalter durch den Reisenden. Bei grobem „eigenem“ Verschulden sowie bei Arglist verjähren die in Ziffer 17.1. betroffenen Ansprüche in drei Jahren.
18. Verbraucherstreitbeilegung und Online-Streitbeilegungsplattform
18.1 Unser Unternehmen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil.
18.2 Online-Streitbeilegungsplattform: Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten für Vertragsabschlüsse über die Internetseite des Veranstalters oder mittels E-Mail bereit.
19. Besondere Regelungen in Zusammenhang mit Pandemien
19.1 Die Parteien sind sich einig, dass die vereinbarten Reiseleistungen durch die jeweiligen Leistungserbringer stets unter Einhaltung und nach Maßgabe der zum jeweiligen Reisezeitpunkt geltenden behördlichen Vorgaben und Auflagen erbracht werden.
19.2 Der Reisende erklärt sich einverstanden, angemessene Nutzungsregelungen oder -beschränkungen der Leistungserbringer bei der Inanspruchnahme von Reiseleistungen zu beachten und im Falle von auftretenden typischen Krankheitssymptomen die Reiseleitung und den Leistungsträger unverzüglich zu verständigen. Der Fahrer des Busses ist nicht Vertreter des Reiseveranstalter zur Entgegennahme von Meldungen und Reklamationen.
Reiseveranstalter
ALBUS.REISEN
Martin Albus
Willestr. 8 - 10 | D-24103 Kiel

Tel: +49 431 88994332 | Fax: +49 431 88961893
Service@albus-reisen.com

Kundengeldabsicherung:
R+V Allgemeine Versicherung, Wiesbaden
Zurück zum Seiteninhalt